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Feuerwehrsatzung vom 12.10.2010§ 1 Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr(1) Die Freiwillige Feuerwehr Herrenberg in dieser Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Stadt Herrenberg ohne eigene Rechtspersönlichkeit.(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus 1. den Einsatzabteilungen in Herrenberg Herrenberg-Affstätt Herrenberg-Gültstein Herrenberg-Haslach Herrenberg-Kayh Herrenberg-Kuppingen Herrenberg-Mönchberg Herrenberg-Oberjesingen 2. den Altersabteilungen Herrenberg Herrenberg-Affstätt Herrenberg-Gültstein Herrenberg-Haslach Herrenberg-Kayh Herrenberg-Kuppingen Herrenberg-Mönchberg Herrenberg-Oberjesingen 3. der Jugendfeuerwehr § 2 Aufgaben(1) Die Feuerwehr hat1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder der-gleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorste-henden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimm-te und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnah-men beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Der Oberbürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (§ 11 Abs. 2 der Hauptsat-zung) 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes. § 3 Aufnahme in die Feuerwehr(1) In die Einsatzabteilungen der Feuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung Per-sonen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre betragen. (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilnehmen. Aus begründetem Anlass kann die Pro-bezeit verlängert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer Jugendfeuerwehr in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, die bereits einer anderen Feuerwehr oder einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss im Einzelfall die Aufnahme abweichend von Absatz 1 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungskommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberech-tigten erforderlich. Über die Aufnahme auf Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzabteilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Neu aufgenommene Angehörige der Feuerwehr werden vom Feuerwehrkom-mandanten durch Handschlag verpflichtet. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuch-steller vom Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen. (6) Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält einen vom Oberbürgermeister ausgestellten Dienstausweis. § 4 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung der Feuerwehr endet, wenn der ehrenamtlich tätige Angehörige der Feuerwehr1. die Probezeit nicht besteht, 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen Austritt erklärt, 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt hat, 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht mehr gewachsen ist, 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurde. (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf seinen Antrag vom Oberbür-germeister aus dem Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung überwechseln möchte, 2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr möglich ist, 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt oder 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. In den Fällen der Nummern 3 und 4 kann der Feuerwehrangehörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist vorher anzuhören. (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abtei-lungskommandanten beim Feuerwehrkommandanten einzureichen. (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzu-zeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere Gemeinde verlegt. (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehrausschusses den ehrenamtli-chen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. Dies gilt insbesondere 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des Ansehens der Feuerwehr oder 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde Störung des Zusammenlebens in der Feuerwehr verursacht hat oder befürchten lässt. Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Oberbürgermeister hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. (6) Angehörige der Feuerwehr, die ausgeschieden sind, erhalten auf Antrag eine Be-scheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben das Recht, den eh-renamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungs-kommandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen.(2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Entschädigung. (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Ausübung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden einen Ersatz nach Maß-gabe des § 17 FwG. (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind für die Dauer der Teil-nahme an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG) 1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen regelmäßig und pünktlich teilzu-nehmen, 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen, 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten, 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr haben eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Abteilungskommandanten oder dem von ihm Beauf-tragten rechtzeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung bei ihrem Vorgesetz-ten vor dem Dienstbeginn zu melden, spätestens jedoch am folgenden Tage die Grün-de hierfür zu nennen. (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr auf Antrag vom Feuerwehrkommandanten vorüber-gehend von seinen Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehrangehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten Vorrang vor den Dienstpflichten nach Absatz 5 Nr. 1 und 2. (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Feuerwehr schuldhaft die ihm ob-liegenden Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Oberbürgermeister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro ahnden. Der Feuerwehrkommandant kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehr-dienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen auch vorläu-fig des Dienstes entheben, wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor einer Entscheidung nach den Sätzen 1 und 2 anzuhören. § 6 Altersabteilungen(1) In die Altersabteilungen wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzab-teilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt.(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag Angehörige der Feuerwehr, die das 50. Lebensjahr vollendet oder die 25 Jahre Dienst in der Einsatzabteilung geleistet ha-ben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1). (3) Der Leiter der Altersabteilung wird von den Angehörigen seiner Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Leiter aller Altersabteilungen wählen auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl einen Vertreter aller Altersab-teilungen für die Gesamtwehr. (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Abteilungskommandanten. Der Leiter aller Altersabteilungen vertritt alle Abteilungsleiter in Fragen der Altersabteilung nach außen; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. (5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die erforderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforderungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu Übungen und Einsätzen herange- zogen werden. § 7 Jugendfeuerwehr(1) Die Jugendfeuerwehr besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feu-erwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen gebildet werden.(2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum vollendeten 17. Lebensjahr auf-genommen werden, wenn sie 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sind, 3. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafgesetzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben, 4. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 7 des Jugendgerichts- gesetzes (JGG) mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind und 5. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme und das dafür maßgebende Mindestalter entscheidet der Ausschuss der Jugendfeuerwehr. (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuerwehr zur Jugendfeuerwehr en-det, wenn 1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenommen wird, 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen, 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugendfeuerwehr aus wichtigem Grund beendet. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. (4) Der Leiter der Jugendfeuerwehr und sein Stellvertreter werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zu-stimmung des Feuerwehrausschusses zu der Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehr-kommandant kann geeignet erscheinende Angehörige der Feuerwehr mit der vorläufi-gen Leitung der Jugendfeuerwehr beauftragen. Der Leiter der Jugendfeuerwehr muss einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören und soll den Lehrgang Jugendfeuer-wehrwart besucht haben. Der Leiter der Jugendfeuerwehr und sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden. (5) Der Leiter der Jugendfeuerwehr ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten vertreten. (6) Für die Leiter der Jugendgruppen (Absatz 1) gilt Absatz 4 entsprechend. § 8 EhrenmitgliederDer Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses oder eines Abtei-lungsausschusses1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die Eigenschaft als Ehrenmitglied oder Ehrenmitglied einer Einsatzabteilung und 2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten nach Beendigung ihrer Amts-zeit die Eigenschaft als Ehrenkommandant verleihen. § 9 Organe der FeuerwehrOrgane der Feuerwehr sind1. Feuerwehrkommandant, 2. Abteilungskommandant, Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr, 3. Feuerwehrausschuss, 4. Abteilungsausschüsse, 5. Hauptversammlung, 6. Abteilungsversammlungen. § 10 Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten und Stellvertreter(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkommandant.(2) Der Feuerwehrkommandant und zwei Stellvertreter werden von den Angehörigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. (3) Die Wahlen werden in der Hauptversammlung durchgeführt. (4) Gewählt werden kann nur, wer 1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehört, 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. (5) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Oberbürgermeister bestellt. (6) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nach-folgers weiterzuführen. Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Oberbürger-meister den vom Gemeinderat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkom-mandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Bestellung eines Nachfolgers nach Absatz 5. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abtei-lungskommandanten und ihrer Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde erhoben werden. Nach Ab-lauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Einspruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erhoben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Bewerber unmittel-bar Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuer-wehrausschuss zu hören. (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwort-lich (§ 9 Abs. 1 Satz 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertra-genen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben nach § 2 aufzustellen und fortzu-schreiben und sie dem Oberbürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische Ausstattung hinzuwirken, 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr und 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen zu sorgen, 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei Übungen und Einsätzen zu regeln, 6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Leiter der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenverwalters und des Gerätewarts zu überwachen, 7. dem Oberbürgermeister über Dienstbesprechungen zu berichten, 8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung dem Oberbürgermeister mitzuteilen. Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben angemessen zu unterstüt-zen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 FwG). (10) Der Feuerwehrkommandant hat den Oberbürgermeister und den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. (11) Die stellvertretenden Feuerwehrkommandanten haben den Feuerwehrkomman-danten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. (12) Der Feuerwehrkommandant und seine Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen werden (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG). (13) Die Abteilungskommandanten (§ 9 Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Feuerwehr aus deren Mitte in ge-heimer Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Abtei-lungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die Absätze 4 bis 6 entsprechend. Die Abteilungskommandanten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzabteilung verantwortlich und unterstützen den Feu-erwehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Absatz 9. Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten gelten die Absätze 4 bis 6 sowie 10 und 11 entsprechend. § 11 Unterführer(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören, 2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehrausschusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienststellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nachfolgers wahrzunehmen. (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten aus. § 12 Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart(1) Der Schriftführer und der Kassenverwalter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgerätewarts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuerwehrgerätewarts auf einen Gemeindebe-diensteten ist der Feuerwehrausschuss zu hören.(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses und über die Hauptversammlung jeweils eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die schriftli-chen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 18 FwG) zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbu-chen. Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schriftlichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sondervermö-gens sind ab einem Wert von 500 € in einem Bestandsverzeichnis nachzuweisen. (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. (5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in den Einsatzabteilungen gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. § 13 Feuerwehrausschuss und Abteilungsausschüsse(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehrkommandanten als dem Vor-sitzenden, seinen beiden Stellvertretern, den Abteilungskommandanten der Einsatzab-teilungen, dem Leiter der Jugendfeuerwehr und dem Leiter aller Altersabteilungen und 5 weiteren in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern der Einsatzabteilung Herren-berg. Sofern Schriftführer und Kassenverwalter nicht nach Satz 1 in den Feuerwehraus-schuss gewählt werden, gehören sie diesem ohne Stimmberechtigung an. Sofern der Abteilungskommandant verhindert ist, kann sein Stellvertreter an der Sitzung des Feu-erwehrauschusses ohne Stimmberechtigung teilnehmen.(2) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Einladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmbe-rechtigten Mitglieder anwesend ist. (3) Der Oberbürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehrausschusses durch Übersenden einer Einladung mit Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch Beauftragte vertreten lassen. (4) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (5) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt; sie ist dem Oberbürgermeister sowie den Ausschuss-mitgliedern zuzustellen. (6) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch andere Angehörige der Feuerwehr beratend zuziehen. (7) Bei jeder Einsatzabteilung ist ein Abteilungsausschuss zu bilden. Sie bestehen aus dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und aus 6 gewählten Mitgliedern. Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Absätze 1 bis 6 gelten für die Abteilungsausschüsse sinngemäß. Der Feuerwehr-kommandant ist zu den Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen jederzeit beteiligen. § 14 Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung der Angehörigen der Feuerwehr statt. Der Hauptver-sammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit für deren Be-handlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkommandant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Kassenverwalter einen Bericht über den Rech-nungsabschluss des Sondervermögens für die Kameradschaftspflege zu erstatten. Die Hauptversammlung beschließt über den Rechnungsabschluss.(2) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkommandanten einberufen. Sie ist bin-nen eines Monats einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Ein-satzabteilungen der Feuerwehr dies schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mitgliedern so wie dem Oberbürgermeister vierzehn Tage vor der Versammlung bekannt zu geben. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Angehö-rigen der Einsatzabteilungen der Feuerwehr anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stim-menmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. (4) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift gefertigt. Dem Oberbürgermeis-ter ist die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. (5) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen der Feuerwehr und der Ju-gendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. § 15 Wahlen(1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung durchzuführenden Wahlen wer-den vom Feuerwehrkommandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.(2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. Soweit nach dem Feuer-wehrgesetz zulässig* kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellvertreter ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlbe-rechtigten erhalten muss. 4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein gewähltes Aus-schussmitglied aus, so rückt für den Rest der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkommandanten und seiner Stellver-treter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten eine Neuwahl statt. (6) Kommt binnen drei Monaten die Wahl des Feuerwehrkommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so hat der Feuerwehrausschuss dem Oberbürgermeister ein Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung im Feu-erwehrdienst zur kommissarischen Bestellung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. (7) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Feuerwehr, der Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß. * nach dem FwG i .d .F .v. 02.03.2010 nur: bei der Wahl der weiteren Mitglieder des Feuerwehrausschusses und der Abteilungs-ausschüsse sowie bei der Wahl der Altersabteilungen § 16 Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kame-radschaftskasse)(1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen gebildet.(2) Das Sondervermögen besteht aus 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, 2. Erträgen aus Veranstaltungen, 3. sonstigen Einnahmen, 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegenständen. (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Oberbürgermeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haushaltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kamerad-schaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Oberbür-germeisters. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur eingegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu ermächtigt. (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuerwehrausschuss. Der Feuer-wehrausschuss kann den Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuerwehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirtschaftsplans den Oberbürgermeister. (5) Die Kameradschaftskasse ist jährlich mindestens einmal von zwei Rechnungsprü-fern, die von der Hauptversammlung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rechnungsabschluss ist dem Oberbürgermeister vorzulegen. 6) Für die Einsatzabteilungen der Feuerwehr und die Jugendfeuerwehr werden ebenfalls Sondervermögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehrkommandanten, des Feuerwehrausschusses und der Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, der Abteilungsaus-schuss und die Abteilungsversammlung. § 17 Inkrafttreten(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 22.11.1988 außer Kraft. Herrenberg, den 12.10.2010 Thomas Sprißler Oberbürgermeister Diese Satzung wurde im Amtsblatt der Stadt Herrenberg öffentlich bekanntge-macht |